NAFTA – Kapitel 2

Aug 29, 2021
admin

Nordamerikanisches Freihandelsabkommen

Kapitel Zwei: Allgemeine Begriffsbestimmungen

Artikel 201: Allgemein geltende Begriffsbestimmungen

    1. Für die Zwecke dieses Abkommens gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, folgende Definitionen:

      Kommission bedeutet die durch Artikel 2001 Absatz 1 eingesetzte Freihandelskommission (die Freihandelskommission);

      Zollwertkodex bedeutet das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens einschließlich seiner Auslegungshinweise;

      Tage bedeutet Kalendertage, einschließlich Wochenenden und Feiertage;

      Unternehmen bedeutet jede nach geltendem Recht gegründete oder organisierte Einheit, unabhängig davon, ob sie auf Gewinn ausgerichtet ist oder nicht, und unabhängig davon, ob sie sich in privatem oder staatlichem Besitz befindet, einschließlich jeder Kapitalgesellschaft, jedes Trusts, jeder Personengesellschaft, jedes Einzelunternehmens, jedes Gemeinschaftsunternehmens oder jeder sonstigen Vereinigung;

      Unternehmen einer Vertragspartei bedeutet ein nach dem Recht einer Vertragspartei gegründetes oder organisiertes Unternehmen;

      bestehend bedeutet zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens in Kraft;

      General Accepted Accounting Principles bedeutet den anerkannten Konsens oder die wesentliche maßgebliche Unterstützung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in bezug auf die Erfassung von Erträgen, Aufwendungen, Kosten, Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die Offenlegung von Informationen und die Erstellung von Jahresabschlüssen.

      Waren einer Vertragspartei sind inländische Erzeugnisse im Sinne des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens oder solche Waren, auf die sich die Vertragsparteien einigen können, und schließen Ursprungswaren dieser Vertragspartei ein;

      Harmonisiertes System (HS) bedeutet das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren und die dazugehörigen Rechtsvermerke und Regeln, wie sie von den Vertragsparteien in ihrem jeweiligen Zollrecht angenommen und umgesetzt werden;

      Maßnahme bedeutet jedes Gesetz, jede Verordnung, jedes Verfahren, jede Anforderung und jede Praxis;

      Staatsangehöriger bedeutet eine natürliche Person, die Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist oder dort ihren ständigen Wohnsitz hat, sowie jede andere natürliche Person, die in Anhang 201.1;

      Ursprung bedeutet die Qualifizierung nach den in Kapitel Vier (Ursprungsregeln) festgelegten Ursprungsregeln;

      Person bedeutet eine natürliche Person oder ein Unternehmen;

      Person einer Vertragspartei bedeutet einen Staatsangehörigen oder ein Unternehmen einer Vertragspartei;

      Sekretariat bedeutet das nach Artikel2002 Absatz 1 eingerichtete Sekretariat („Das Sekretariat“);

      Staatsunternehmen bedeutet ein Unternehmen, das sich im Eigentum einer Vertragspartei befindet oder von ihr durch Eigentumsanteile kontrolliert wird; und

      Territorium bedeutet für eine Vertragspartei das Gebiet dieser Vertragspartei, wie es in Anhang 201 aufgeführt ist.1.

    2 Sofern nichts anderes bestimmt ist, schließt eine Bezugnahme auf einen Staat oder eine Provinz für die Zwecke dieses Abkommens die örtlichen Regierungen dieses Staates oder dieser Provinz ein.

Anhang 201.1: Länderspezifische Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet, sofern nichts anderes bestimmt ist:

Staatsangehöriger auch:

    a) in bezug auf Mexiko ein Staatsangehöriger oder ein Bürger gemäß Artikel 30 bzw. 34 der mexikanischen Verfassung;und

    b) in bezug auf die Vereinigten Staaten ein „Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten“ gemäß der Definition in den geltenden Bestimmungen des Immigration and Nationality Act;

Territorium bedeutet:

    a) in bezug auf Kanada das Gebiet, auf das seine Zollgesetze Anwendung finden, einschließlich aller Gebiete jenseits der Hoheitsgewässer Kanadas, in denen Kanada in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und seinem innerstaatlichen Recht Rechte in bezug auf den Meeresboden und den Meeresuntergrund sowie deren natürliche Ressourcen ausüben kann;

    b) in bezug auf Mexiko,

      (i) die Bundesstaaten und den Bundesdistrikt,

      (ii) die Inseln, einschließlich der Riffe und Keys, in den angrenzenden Meeren,

      (iii) die im Pazifischen Ozean gelegenen Inseln Guadalupe und Revillagigedo,

      (iv) den Festlandsockel und den unterseeischen Schelf dieser Inseln, Keys und Riffe,

      (v) die Gewässer des Küstenmeeres in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und seine inneren Meeresgewässer,

      (vi) den Raum über dem Staatsgebiet in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und Anhang 201.1

      (vii) alle Gebiete jenseits der mexikanischen Hoheitsgewässer, in denen Mexiko in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, einschließlich des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, und seinem innerstaatlichen Recht Rechte in Bezug auf den Meeresboden und den Untergrund und deren natürliche Ressourcen ausüben kann; und

    c) in bezug auf die Vereinigten Staaten,

      (i) das Zollgebiet der Vereinigten Staaten, das die 50 Bundesstaaten, den District of Columbia und Puerto Rico umfaßt,

      (ii) die Außenhandelszonen in den Vereinigten Staaten und Puerto Rico, und

      (iii) alle Gebiete jenseits der Hoheitsgewässer der Vereinigten Staaten, in denen die Vereinigten Staaten in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihrem innerstaatlichen Recht Rechte in Bezug auf den Meeresboden und den Untergrund sowie deren natürliche Ressourcen ausüben können.

    Weiter zu Kapitel Drei: Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren

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