Kosteninflationsindex für das Geschäftsjahr 2020-21, der für die LTCG-Berechnung verwendet wird, vom Finanzministerium bekannt gegeben
Der Kosteninflationsindex (CII) für das Finanzjahr (GJ) 2020-21 wurde vom Finanzministerium als 301 bekannt gegeben. Die Mitteilung ist vom 12. Juni 2020. Für das vorangegangene Haushaltsjahr lag der CII bei 289.
Diese Zahl ist wichtig, da sie zur Ermittlung des inflationsbereinigten Kaufpreises von Vermögenswerten und damit der langfristigen Kapitalgewinne (LTCG) bei deren Verkauf verwendet wird. Dieser Index wird zur Berechnung der langfristigen Kapitalgewinne/langfristigen Kapitalverluste (LTCL) aus Vermögenswerten wie Immobilien, Gold und Investmentfondsanteilen, die länger als drei Jahre gehalten und im GJ 2020-21 verkauft werden, verwendet.
Gemäß der Mitteilung des Finanzministeriums tritt die KII für das GJ 2020-21 mit Wirkung vom 1. April 2021 in Kraft und gilt dementsprechend für das Veranlagungsjahr 2021-22, d. h.
Was ist ein Kosteninflationsindex?
Es handelt sich um einen Index, der zur Berechnung der fiktiven inflationsbedingten Wertsteigerung eines Vermögenswerts verwendet wird. . In Bezug auf den Kosteninflationsindex sind zwei Dinge zu beachten:
Erstens wird diese Zahl zur Berechnung der inflationsbereinigten Kosten nur für diejenigen Vermögenswerte verwendet, für die eine inflationsbereinigte (Indexierungsleistung) zulässig ist. Daher kann der CII-Wert nicht verwendet werden, um LTCG/LTCL auf Aktienfonds zu ermitteln, da der Betrag, der 1 Lakh pro Steuerjahr übersteigt, mit einem Pauschalsatz von 10 Prozent ohne Indexierungsvorteil besteuert wird.
Zweitens wird diese CII-Nummer benötigt, um LTCG für das Geschäftsjahr 2020-21 für die Vermögenswerte zu berechnen, bei denen eine Indexierung vor der Erhebung der LTCG-Steuer zulässig ist. Die Steuern auf diese Gewinne werden von Ihnen bei der Einreichung Ihrer Einkommensteuererklärung (ITR) für das GJ 2020-21 (AY 2021-22) entrichtet.
Hier ist die Tabelle mit allen CII-Nummern seit 2001-02:
Geschäftsjahr | CII-Nummer |
2020-21 | 301 |
2019-20 | 289 |
2018-19 | 280 |
2017-18 | 272 |
2016-17 | 264 |
2015-16 | 254 |
2014-15 | 240 |
2013-14 | 220 |
2012-13 | 200 |
2011-12 | 184 |
2010-11 | 167 |
2009-10 | 148 |
2008-09 | 137 |
2007-08 | 129 |
2006-07 | 122 |
2005-06 | 117 |
2004-05 | 113 |
2003-04 | 109 |
2002-03 | 105 |
2001-02 | 100 |
Die Formel zur Berechnung der inflationsbereinigten Selbstkosten lautet: (CII des Verkaufsjahres/CII des Einkaufsjahres) * Tatsächlicher Einstandspreis