Fredrick Merril Jessop gegen den Staat Texas–Berufung vom 51. Bezirksgericht von Schleicher County (Mehrheit)

Jul 13, 2021
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TEXAS COURT OF APPEALS, THIRD DISTRICT, AT AUSTIN NO. 03-12-00091-CR Fredrick Merril Jessop, Berufungskläger gegen den Staat Texas, Berufungsbeklagter AUS DEM DISTRICT COURT OF SCHLEICHER COUNTY, 51ST JUDICIAL DISTRICT NO. 1016, DIE EHRENAMTLICHE BARBARA L. WALTHER, VORSITZENDE RICHTERIN MEMORANDUM OPINION Der Berufungskläger Fredrick Merril Jessop wurde von einem Geschworenengericht wegen des Vergehens der Durchführung einer gesetzlich verbotenen Zeremonie verurteilt. Siehe Tex. Fam. Code Ann. § 2.202(d) (West Supp. 2012). Die Strafe wurde auf eine zehnjährige Haftstrafe in der institutionellen Abteilung des texanischen Strafjustizministeriums festgesetzt. Siehe id.; Tex. Penal Code Ann. §12.34 (West 2011). Jessop legte am 9. Februar 2012 Berufung gegen dieses Urteil ein. Das Protokoll des Gerichtsschreibers und das Protokoll des Berichterstatters waren bis zum 7. März 2012 bei diesem Gericht einzureichen. Beides wurde nicht eingereicht. Am 14. Mai 2012 teilte das Büro des Bezirksschreibers dem Urkundsbeamten des Gerichts in einem Schreiben mit, dass der Berufungskläger keine Vorkehrungen für die Bezahlung des Protokolls mit dem Büro des Urkundsbeamten getroffen hatte. Siehe Tex. R. App. P. 35.3(a). Mit Schreiben vom 26. Juni 2012 teilte das Gericht Jessop mit, dass er die Kosten für das Protokoll des Urkundsbeamten weder bezahlt noch Vorkehrungen dafür getroffen hatte und dass das Protokoll des Urkundsbeamten aufgrund des Versäumnisses nicht rechtzeitig eingereicht werden würde. Wir teilten Jessop mit, dass seine Berufung wegen mangelnder Rechtsverfolgung zurückgewiesen werden könne, wenn er nicht bis zum 6. Juli 2012 Vorkehrungen für die Bezahlung des Protokolls treffe und einen Statusbericht zu dieser Berufung vorlege. Am 5. Juli 2012 erhielten wir per Fax ein Schreiben von Jessops Rechtsbeistand, in dem er mitteilte, dass er seinen Mandanten über seine Verpflichtung zur Beschaffung von Geldmitteln für das Protokoll informiert habe und dass ihm mitgeteilt worden sei, dass sein Mandant sich um die Beschaffung der Mittel bemühe. Der Rechtsbeistand bat um eine Frist bis zum 30. September 2012, um auf die Mitteilung des Gerichts zu reagieren und Vorkehrungen für das Protokoll zu treffen. Am 23. Oktober 2012 teilte das Gericht Jessop in einem zweiten Schreiben mit, dass das Berufungsprotokoll überfällig sei. Wir teilten Jessop mit, dass seine Berufung wegen mangelnder Rechtsverfolgung zurückgewiesen werden kann, wenn er nicht bis zum 2. November 2012 Vorkehrungen für die Bezahlung des Protokolls trifft und einen Statusbericht zu dieser Berufung vorlegt. Bis heute wurde kein Statusbericht eingereicht, das Protokoll wurde nicht eingereicht und es wurden keine Vorkehrungen für die Bezahlung des Protokolls getroffen. Wir weisen die Berufung wegen mangelnder Rechtsverfolgung zurück. Siehe Tex. R. App. P. 37.3(b). __________________________________________ J. Woodfin Jones, Oberster Richter Vor dem Obersten Richter Jones, den Richtern Pemberton und Goodwin Abgelehnt wegen mangelnder Anklageerhebung Eingereicht: Dezember 21, 2012 Nicht veröffentlichen 2

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