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Kinder mit ADD/ADHD — Topic Brief
Hinzufügung von „ADD/ADHD“ zur Liste der beihilfefähigen Erkrankungen unter „OHI.“
Die Definition des Begriffs „Kind mit einer Behinderung“ in den Verordnungen zu Teil B wurde geändert, um „Aufmerksamkeitsdefizitstörung“ („ADD“) und „Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung“ („ADHD“) in die Liste der Erkrankungen aufzunehmen, die ein Kind unter der Kategorie „andere gesundheitliche Beeinträchtigung“ („OHI“) für Teil-B-Leistungen in Frage kommen lassen können.
Viele Kinder mit ADS/ADHS hatten Anspruch auf Leistungen im Rahmen von Teil B – im Einklang mit der langjährigen Politik des Ministeriums in Bezug auf diese Kinder.
Im Jahr 1991 gab das Ministerium ein Memorandum mit dem Titel „Clarification of Policy to Address the Needs of Children with within General and/or Special Education“ (Klarstellung der Politik zur Berücksichtigung der Bedürfnisse von Kindern mit allgemeiner und/oder sonderpädagogischer Förderung) heraus, das gemeinsam von den stellvertretenden Sekretären von OCR, OESE und OSERS unterzeichnet wurde.
Der Inhalt der Klarstellung von 1991 wurde in die NPRM aufgenommen, und zwar in Anmerkung 5 nach §300.7 (Definition des Begriffs „Kind mit einer Behinderung“), um sicherzustellen, dass Schulverwalter, Lehrer, Eltern und andere Mitglieder der Öffentlichkeit sich voll und ganz darüber im Klaren sind, dass einige Kinder mit ADS/ADHS unter Teil B förderfähig sind. (Die Aufnahme dieser Interpretation in die NPRM stand im Einklang mit dem Plan des Ministeriums, alle wichtigen langfristigen politischen Interpretationen im Zusammenhang mit Teil B in ein einziges Regelungsdokument aufzunehmen, zusammen mit den neuen Bestimmungen, die durch die IDEA Amendments von 1997 hinzugefügt wurden.)
Die Auslegung von 1991 stellte klar, dass —
- ALLE KINDER MIT ADS/ADHS im Rahmen von Teil B eindeutig nicht berechtigt sind, sonderpädagogische und damit zusammenhängende Leistungen zu erhalten — genauso wie alle Kinder, die eine oder mehrere der anderen unter der Kategorie „andere gesundheitliche Beeinträchtigung“ aufgeführten Bedingungen haben, nicht unbedingt berechtigt sind (z.B.,
- Um im Rahmen von Teil B förderfähig zu sein, muss ein Kind mit ADS/ADHS
(wie alle anderen Kinder, die unter diesen Teil fallen) einen zweistufigen Test der Förderfähigkeit erfüllen (d.h.,
- ein Leiden haben, das einer der unter §300.7 aufgeführten Behinderungskategorien entspricht, und
- auf Grund dieser Behinderung sonderpädagogische und damit verbundene Leistungen benötigen).
- Kinder mit ADS/ADHS SIND EINE VIELFÄLTIGE GRUPPE.
Einige Kinder mit ADS/ADHS können im Rahmen anderer Behinderungskategorien förderfähig sein, wenn sie die Kriterien für diese Behinderungen erfüllen, während andere Kinder möglicherweise nicht im Rahmen von Teil B förderfähig sind, aber gemäß Abschnitt 504 des Rehabilitationsgesetzes förderfähig sein könnten.
Das Policy Memorandum des Ministeriums von 1991 wird nicht vollständig umgesetzt.
Aus den öffentlichen Kommentaren, die zum NPRM in Bezug auf ADD/ADHD eingegangen sind (und den Erfahrungen des Ministeriums bei der Verwaltung von Teil B), geht klar hervor, dass die Policy von 1991 nicht vollständig und effektiv umgesetzt wird.
Gewährleisten, dass anspruchsberechtigte Kinder mit ADD/ADHD Leistungen aus Teil B erhalten.
Um sicherzustellen, dass jedes Kind mit ADS/ADHS, das die Anspruchsvoraussetzungen nach Teil B erfüllt, sonderpädagogische und damit zusammenhängende Leistungen in der gleichen Zeit erhält wie andere Kinder mit Behinderungen, ist es wichtig,
- „ADS/ADHS“ in die Liste der Bedingungen aufzunehmen, die ein Kind im Rahmen dieses Teils anspruchsberechtigt machen können, und
- die große Anzahl von Kommentaren, die zu diesem Thema eingegangen sind, angemessen zu berücksichtigen (in Anlage 1 zu den endgültigen Vorschriften).
Klarstellung des Begriffs „eingeschränkte Kraft, Vitalität oder Wachsamkeit“ unter „OHI“
Die endgültigen Verordnungen stellen auch klar, dass der Begriff „eingeschränkte Kraft, Vitalität oder Wachsamkeit“ in der Definition von „OHI“ (wenn er auf Kinder mit ADD/ADHD angewandt wird) „die erhöhte Wachsamkeit eines Kindes gegenüber Umweltreizen einschließt, die zu einer eingeschränkten Wachsamkeit in Bezug auf die schulische Umgebung führt.“ (Diese Klarstellung wurde in Anmerkung 5 nach §300.7 des NPRM aufgenommen, basierend auf der früheren Auslegung des Begriffs durch das Ministerium, wie er auf Kinder mit ADD/ADHD angewendet wird).
Die Aufnahme von „ADD/ADHD“ ist keine neue Anforderung.
Die Aufnahme von „ADD“ und „ADHD“ als potenziell förderfähige Bedingungen gemäß den Teil-B-Vorschriften stellt keine neue Anforderung dar. Sie kodifiziert lediglich die seit langem bestehende Politik des Ministeriums in Bezug auf die Förderung dieser Kinder.
* Am 22. Oktober 1997 wurde im Federal Register eine Notice of Proposed Rulemaking (NPRM) veröffentlicht, um die Vorschriften unter Teil B des Individuals with Disabilities Education Act (IDEA) zu ändern. Ziel des NPRM war es, die durch die IDEA Amendments of 1997 vorgenommenen Änderungen umzusetzen und weitere Änderungen vorzunehmen, die die Umsetzung von Teil B erleichtern. Die seit dem NPRM vorgenommenen Änderungen beruhen hauptsächlich auf den eingegangenen öffentlichen Stellungnahmen.
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