AR 600-20 Army Command Policy.pdf – Army Regulation 60020…
ZUSAMMENFASSUNG DER ÄNDERUNGAR 600-20Army Command PolicyDiese administrative Überarbeitung, datiert vom 6. November 2014–o Aktualisiert die Gleichstellungspolitik (Abs. 6-2c(8)(c) und 6-2c(8)(f)).Diese administrative Überarbeitung, datiert vom 30. Oktober 2014-o Aktualisiert die Zusammenfassung des Änderungspunktes (Abs. 2-8b).Diese Schnellrevision vom 22. Oktober 2014–o Aktualisiert den Zweck (Absatz 1-1).o Aktualisiert die Zuständigkeiten für die Bereitschafts- und Resilienzkampagne (Absätze 1-4a-d).o Verweist die Leser auf die Seite „notes“ der Heeresverlagsdirektion zu AR 600-20 für zusätzliche Anleitungen zum Programm der Armee zur Reaktion auf sexuelle Belästigung/Übergriffe und zur Verhinderung von Übergriffen (Absatz 1-4e(6)).o Verdeutlicht die Personalgruppen, die über die Richtlinien der Armee zur Unterbringung religiöser Praktiken informiert werden müssen (Absatz 1-4f).o Hinzufügen der Kategorien „Senior Field Grade Officers“, „Senior Field Grade Warrant Officers“, „Field Grade Warrant Officers“, „Company Grade Warrant Officers“, „Enlisted Noncommissioned Officers“ und „Junior Enlisted Soldiers“ (Tabelle 1-1).o Hinzufügung des Grundsatzes, dass der ranghöchste Befehlshaber normalerweise, aber nicht immer, der ranghöchste General in einer Einrichtung ist (Absatz 2-5b(4)(a)). o Hinzufügung des Grundsatzes für die Verantwortung des Kommandos für das Total Army Sponsorship Program (Absätze 2-5b(4)(a)16 und 2-5b(4)(c)8).o Klärung der Vorschriften darüber, wie Befehlshaber des Heeres, Befehlshaber von Heeresdienststellen und Befehlshaber direkt unterstellter Truppenteile einen ständigen Wechsel des Oberbefehlshabers beantragen können (Abs. 2-5b(4)(g)1).o Klärung der Vorschriften für Befehlshaber des Heeres im Dienstgrad eines Generalleutnants oder darüber, die das Kommando über Einrichtungen des Heeres übernehmen, als Ausnahme von den Vorschriften (Abs. 2-5c(1)).o Klärung der Vorschriften bezüglich der Bezeichnung des Oberbefehlshabers auf Befehlen zum ständigen Wechsel der Dienststelle, die vom General Officer Management Office veröffentlicht werden (Abs. 2-5d).