2016 Colorado Revised StatutesTitel 18 – Criminal CodeArtikel 3 – Offenses Against the PersonPart 2 – Assaults§ 18-3-203. Körperverletzung zweiten Grades

Jul 11, 2021
admin
CO Rev Stat § 18-3-203 (2016) What’s This?

(1) Eine Person begeht das Verbrechen der Körperverletzung zweiten Grades, wenn:

(a) Aufgehoben.

(b) in der Absicht, eine andere Person körperlich zu verletzen, einer Person eine solche Verletzung mittels einer tödlichen Waffe zufügt; oder

(c) in der Absicht, eine Person, von der sie weiß oder wissen sollte, dass sie ein Polizeibeamter, ein Feuerwehrmann, ein Notarzt oder ein Rettungsdienst ist, an der Ausübung einer rechtmäßigen Pflicht zu hindern, einer Person vorsätzlich eine Körperverletzung zufügt; oder

(c.5) in der Absicht, eine Person, von der er weiß oder wissen sollte, dass sie ein Polizeibeamter, ein Feuerwehrmann oder ein Rettungsdienstmitarbeiter ist, an der Erfüllung einer rechtmäßigen Aufgabe zu hindern, vorsätzlich eine schwere Körperverletzung an einer Person verursacht; oder

(d) er leichtfertig eine schwere Körperverletzung an einer anderen Person mit einer tödlichen Waffe verursacht; oder

(e) zu einem anderen Zweck als der rechtmäßigen medizinischen oder therapeutischen Behandlung einer anderen Person vorsätzlich Stupor, Bewusstlosigkeit oder eine andere körperliche oder geistige Beeinträchtigung oder Schädigung zufügt, indem er ihr ohne ihre Zustimmung eine Droge, einen Stoff oder eine Zubereitung verabreicht, die geeignet ist, den beabsichtigten Schaden herbeizuführen; oder

(f) während eines rechtmäßigen Freiheitsentzugs oder Gewahrsams wissentlich und gewaltsam körperliche Gewalt gegen die Person eines Polizeibeamten, Feuerwehrmanns oder Rettungssanitäters, der in Ausübung seiner Pflichten tätig ist, oder eines Richters eines zuständigen Gerichts oder eines Beamten dieses Gerichts anwendet, oder, wissentlich und gewaltsam körperliche Gewalt gegen eine Person anwendet, die in Ausübung ihrer Pflichten in einer Gewahrsamseinrichtung beschäftigt ist oder einen Vertrag mit einer solchen Einrichtung abgeschlossen hat, während sie rechtmäßig eingesperrt ist oder sich in Gewahrsam befindet, weil sie wegen einer Straftat angeklagt oder verurteilt wurde oder weil sie als straffälliges Kind angeklagt oder verurteilt worden ist, wie in Section 18-8-203 (3) definiert, oder während einer Beschäftigung bei der für Jugenddienste zuständigen Abteilung des Ministeriums für menschliche Dienste, die ein Jugendbetreuer oder ein Jugendbetreuer in der Klassifizierungsreihe für Jugenddienste ist, und die Person, die die Straftat begeht, weiß oder vernünftigerweise wissen sollte, dass das Opfer ein Polizeibeamter, Feuerwehrmann oder ein Rettungsdienstmitarbeiter in Ausübung seines Dienstes ist, oder ein Richter eines zuständigen Gerichts oder ein Beamter dieses Gerichts oder eine Person, die in Ausübung ihres Dienstes in einer Haftanstalt beschäftigt ist oder einen Vertrag mit einer Haftanstalt abgeschlossen hat oder in der für Jugenddienste zuständigen Abteilung des Ministeriums für menschliche Dienste beschäftigt ist. Eine nach diesem Absatz (f) verhängte Strafe wird in der Strafvollzugsabteilung verbüßt und läuft fortlaufend mit den vom Verurteilten zu verbüßenden Strafen; wird die Straftat jedoch gegen eine Person begangen, die in der für Jugendhilfe zuständigen Abteilung der Abteilung für menschliche Dienste beschäftigt ist, so kann das Gericht die Strafe ganz oder teilweise zur Bewährung oder zur Bewährung aussetzen, und die Strafe kann gleichzeitig oder fortlaufend mit den zu verbüßenden Strafen verhängt werden. Eine Person, die an einem Arbeitsbefreiungsprogramm, einem Freigang oder einer ähnlichen genehmigten beaufsichtigten oder unbeaufsichtigten Abwesenheit von einer Hafteinrichtung im Sinne von Section 18-8-203 (3) teilnimmt und sich zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Hafteinrichtung zurückmelden muss, gilt als inhaftiert.

(f.5) (I) Während er rechtmäßig in einer Hafteinrichtung in diesem Bundesstaat eingesperrt ist, bringt eine Person in der Absicht, eine Person in einer Hafteinrichtung zu infizieren, zu verletzen, zu schädigen, zu belästigen, zu verärgern, zu bedrohen oder zu beunruhigen, von der sie weiß oder vernünftigerweise wissen sollte, dass es sich um einen Angestellten einer Hafteinrichtung handelt, diesen Angestellten mit Blut, Samenflüssigkeit, Urin, Fäkalien, Speichel, Schleim, Erbrochenem oder jeglichem giftigen, ätzenden oder gefährlichen Material auf irgendeine Weise in Kontakt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf das Werfen, Werfen oder Ausstoßen einer solchen Flüssigkeit oder eines solchen Materials.

(II) Aufgehoben.

(III) (A) Im Sinne dieses Absatzes (f.5) bezeichnet der Ausdruck „Gewahrsamseinrichtung“ jedes Gebäude, jede Struktur, jedes Gehege, jedes Fahrzeug, jede Einrichtung oder jeden Ort, ob dauerhaft oder vorübergehend, fest oder beweglich, an dem Personen unter der Aufsicht des Staates Colorado oder einer politischen Untergliederung des Staates Colorado rechtmäßig in Gewahrsam gehalten werden oder gehalten werden können.

(B) Im Sinne dieses Absatzes (f.5) umfasst der Begriff „Mitarbeiter einer Hafteinrichtung“ die Mitarbeiter der Strafvollzugsbehörde, die Mitarbeiter einer Behörde oder Person, die eine Hafteinrichtung betreibt, das Personal der Strafverfolgungsbehörden und alle anderen Personen, die sich in oder in der Nähe einer Hafteinrichtung aufhalten und Dienstleistungen für eine Hafteinrichtung erbringen. Der Begriff „Mitarbeiter einer Hafteinrichtung“ umfasst nicht eine Person, die rechtmäßig in einer Hafteinrichtung eingesperrt ist.

(g) In der Absicht, einer anderen Person eine Körperverletzung zuzufügen, fügt er oder sie dieser Person oder einer anderen Person eine schwere Körperverletzung zu; oder

(h) In der Absicht, eine andere Person anzustecken, zu verletzen oder zu schädigen, von der der Täter weiß oder vernünftigerweise wissen sollte, dass sie in Ausübung ihrer Pflichten als Polizeibeamter, Feuerwehrmann, Notarzt oder Rettungsdienst tätig ist, oder ein Anbieter von medizinischen Notfalldiensten ist, verursacht er oder sie, dass diese Person mit Blut, Samenflüssigkeit, Urin, Fäkalien, Speichel, Schleim, Erbrochenem oder jeglichem giftigen, ätzenden oder gefährlichen Material in Kontakt kommt, einschließlich durch Werfen, Werfen oder Ausstoßen solcher Flüssigkeiten oder Materialien; oder

(i) in der Absicht, eine Körperverletzung zu verursachen, ausreichenden Druck ausübt, um die Atmung oder den Blutkreislauf einer anderen Person zu behindern oder einzuschränken, indem er einen solchen Druck auf den Hals ausübt oder die Nase oder den Mund der anderen Person blockiert und dadurch eine Körperverletzung verursacht.

(2) (a) Wird eine Körperverletzung zweiten Grades unter Umständen begangen, bei denen die die Verletzung verursachende Handlung in einer plötzlichen Erregung der Leidenschaft begangen wird, die durch eine schwerwiegende und hochgradig provozierende Handlung des beabsichtigten Opfers hervorgerufen wird und die die Person, die die Verletzung verursacht, ausreichend beeinflusst, um bei einer vernünftigen Person eine unwiderstehliche Leidenschaft zu erregen, und ohne dass zwischen der Provokation und der Verletzung ein ausreichender Zeitraum liegt, damit die Stimme der Vernunft und der Menschlichkeit gehört werden kann, so handelt es sich um ein Verbrechen der Klasse 6.

(b) Wird eine Körperverletzung zweiten Grades ohne die in Absatz (a) dieses Unterabschnitts (2) genannten Umstände begangen, so handelt es sich um ein Kapitalverbrechen der Klasse 4.

(b.5) Körperverletzung zweiten Grades durch eine Person gemäß Unterabschnitt (1) dieses Abschnitts ohne die in Absatz (a) dieses Unterabschnitts (2) vorgesehenen Umstände ist ein Verbrechen der Klasse 3, wenn die angegriffene Person, die nicht an der Straftat beteiligt war, während der Begehung oder versuchten Begehung oder der Flucht vor der Begehung oder versuchten Begehung von Mord, Raub, Brandstiftung, Einbruch, Flucht, Entführung ersten Grades, sexueller Nötigung, sexueller Nötigung ersten oder zweiten Grades, wie sie vor dem 1. Juli 2000 bestanden, oder sexueller Nötigung eines Kindes als Verbrechen der Klasse 3 eine schwere Körperverletzung erlitten hat.

(c) (I) Wenn ein Angeklagter wegen Körperverletzung zweiten Grades gemäß Absatz (c.5) verurteilt wird) des Unterabschnitts (1) dieses Abschnitts oder des Absatzes (b.5) dieses Unterabschnitts (2) verurteilt, ausgenommen in Bezug auf sexuelle Nötigung oder sexuelle Nötigung ersten Grades, wie sie vor dem 1. Juli 2000 bestanden, verurteilt das Gericht den Angeklagten gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 18-1.3-406. Ein Angeklagter, der wegen Körperverletzung zweiten Grades gemäß Absatz (b.5) dieses Unterabschnitts (2) in Bezug auf sexuelle Nötigung oder sexuelle Nötigung ersten Grades, wie sie vor dem 1. Juli 2000 bestanden, verurteilt wurde, wird gemäß Abschnitt 18-1.3-401 (8) (e) oder (8) (e.5).

(II) Wird ein Angeklagter wegen Körperverletzung zweiten Grades gemäß Absatz (b), (c), (d) oder (g) von Unterabschnitt (1) dieses Abschnitts verurteilt, so verurteilt das Gericht den Täter gemäß Abschnitt 18-1.3-406; mit der Ausnahme, dass das Gericht ungeachtet der Bestimmungen von Section 18-1.3-406 nicht verpflichtet ist, den Angeklagten für eine obligatorische Haftzeit an das Department of Corrections zu überstellen.

(3) Aufgehoben.

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