2013 New Jersey Revised StatutesTitle 2C – THE NEW JERSEY CODE OF CRIMINAL JUSTICESection 2C:12-1 – Assault.
2C:12-1 Körperverletzung.
2C:12-1. Körperverletzung. a. Einfache Körperverletzung. Eine Person macht sich der Körperverletzung schuldig, wenn sie:
(1)versucht, einer anderen Person eine Körperverletzung zuzufügen oder diese absichtlich, wissentlich oder rücksichtslos verursacht; oder
(2)einer anderen Person fahrlässig eine Körperverletzung mit einer tödlichen Waffe zufügt; oder
(3)versucht, eine andere Person durch körperliche Bedrohung in Angst vor einer unmittelbar bevorstehenden schweren Körperverletzung zu versetzen.
Eine einfache Körperverletzung ist eine Ordnungswidrigkeit, es sei denn, sie wird in einem einvernehmlichen Kampf oder Handgemenge begangen; in diesem Fall handelt es sich um eine leichte Ordnungswidrigkeit.
b.Schwere Körperverletzung. Eine Person ist der schweren Körperverletzung schuldig, wenn sie:
(1)versucht, einem anderen eine schwere Körperverletzung zuzufügen, oder eine solche Verletzung absichtlich oder wissentlich oder unter Umständen, die eine extreme Gleichgültigkeit gegenüber dem Wert des menschlichen Lebens erkennen lassen, leichtfertig verursacht; oder
(2)versucht, einem anderen eine Körperverletzung mit einer tödlichen Waffe zuzufügen, oder diese absichtlich oder wissentlich verursacht; oder
(3)rücksichtslos eine Körperverletzung eines anderen mit einer tödlichen Waffe verursacht; oder
(4)wissentlich unter Umständen, die eine extreme Gleichgültigkeit gegenüber dem Wert des menschlichen Lebens erkennen lassen, eine Feuerwaffe gemäß der Definition in Abschnitt 2C richtet:39-1f., auf einen anderen oder in dessen Richtung, unabhängig davon, ob der Täter glaubt, dass sie geladen ist oder nicht; oder
(5)begeht eine einfache Körperverletzung im Sinne von Unterabschnitt a. (1), (2) oder (3) dieses Abschnitts definiert ist, auf:
(a)Einen Vollzugsbeamten, der in Ausübung seiner Pflichten handelt, während er eine Uniform trägt oder seine Autorität oder seinen Status als Vollzugsbeamter zur Schau stellt; oder
(b)Einen bezahlten oder freiwilligen Feuerwehrmann, der in Ausübung seiner Pflichten handelt, während er eine Uniform trägt oder anderweitig eindeutig als Feuerwehrmann erkennbar ist; oder
(c)Jede Person, die in der Ersten Hilfe oder im Sanitätsdienst tätig ist, wenn sie in Ausübung ihres Dienstes handelt, während sie Uniform trägt oder auf andere Weise deutlich erkennbar ist, dass sie in der Ersten Hilfe oder im Sanitätsdienst tätig ist; oder
(d)Mitglieder des Schulrats, Schulverwalter, Lehrer, Schulbusfahrer oder andere Angestellte einer öffentlichen oder nichtöffentlichen Schule oder eines Schulträgers, wenn sie bei der Ausübung ihrer Pflichten oder aufgrund ihres Status als Mitglied oder Angestellter einer öffentlichen oder nichtöffentlichen Schule oder eines Schulträgers eindeutig als solche erkennbar sind, oder Schulbusfahrer, die von einem Unternehmen beschäftigt werden, das einen Vertrag mit einer öffentlichen oder nichtöffentlichen Schule oder einem Schulträger hat, wenn sie bei der Ausübung ihrer Pflichten oder aufgrund ihres Status als Schulbusfahrer eindeutig als solche erkennbar sind; oder
(e)Jeder Angestellte der Division of Child Protection and Permanency (Abteilung für Kinderschutz und Permanenz), während er eindeutig als in Ausübung seiner Pflichten oder aufgrund seines Status als Angestellter der Abteilung erkennbar ist; oder
(f)Jeder Richter des Obersten Gerichtshofs, Richter des Obersten Gerichtshofs, Richter des Finanzgerichts oder Gemeinderichter, während er eindeutig als in Ausübung seiner richterlichen Pflichten oder aufgrund seines Status als Mitglied der Judikative erkennbar ist; oder
(g)Jeder Betreiber eines Kraftomnibusses oder der Vorgesetzte des Betreibers oder jeder Angestellte eines Schienenpersonenverkehrsdienstes, während er eindeutig als in der Ausübung seiner Pflichten oder aufgrund seines Status als Betreiber eines Kraftomnibusses oder als Vorgesetzter des Betreibers oder als Angestellter eines Schienenpersonenverkehrsdienstes erkennbar ist; oder
(h)Jeder Angestellte des Department of Corrections, jeder Bezirksvollzugsbeamte, jeder Jugendvollzugsbeamte, jeder Angestellte einer staatlichen Jugendstrafanstalt, jeder Mitarbeiter einer Jugendstrafanstalt, jeder Jugendstrafvollzugsbeamte, jeder Bewährungshelfer oder jeder Sheriff, Untersheriff oder Sheriffsoffizier, der in Ausübung seiner Pflichten handelt, während er eine Uniform trägt oder ein Zeichen seiner Autorität zeigt; oder
(i)Jeder Angestellte, einschließlich jeder vertraglich angestellten Person, eines Versorgungsunternehmens gemäß der Definition in Abschnitt 2 von P.L.1971, c.224 (C.2A:42-86), oder einer Kabelfernsehgesellschaft, die den Bestimmungen des „Cable Television Act“, P.L.1972, c.186 (C.48:5A-1 et seq.), während sie eindeutig als Personen erkennbar sind, die in Ausübung ihrer Pflichten Gas-, Strom- oder Wasserversorgungsunternehmen oder Kabelfernseh- oder Telekommunikationsdienste anschließen, abschalten oder reparieren oder versuchen, diese anzuschließen, abzuschalten oder zu reparieren; oder
(j)Jeder Mitarbeiter des Gesundheitswesens, der von einer lizenzierten Gesundheitseinrichtung angestellt ist, um direkte Patientenpflege zu leisten, jeder Mitarbeiter des Gesundheitswesens, der gemäß Titel 26 oder Titel 45 der Revised Statutes lizenziert oder anderweitig autorisiert ist, einen Beruf des Gesundheitswesens auszuüben, mit Ausnahme eines Mitarbeiters der direkten Pflege in einem staatlichen oder bezirklichen psychiatrischen Krankenhaus oder einem staatlichen Entwicklungszentrum oder einer Veteranengedenkstätte, während er eindeutig als Mitarbeiter erkennbar ist, der direkte Patientenpflege leistet oder den Beruf des Gesundheitswesens ausübt; oder
(k)Jeder Mitarbeiter eines psychiatrischen Krankenhauses auf Staats- oder Bezirksebene oder eines staatlichen Entwicklungszentrums oder einer Veteranengedenkstätte, der eindeutig als Mitarbeiter in der direkten Patientenversorgung oder in der Ausübung eines Gesundheitsberufs erkennbar ist, sofern es sich bei dem Handelnden nicht um einen Patienten oder Bewohner der Einrichtung handelt, der von der Einrichtung als psychisch krank oder entwicklungsgestört eingestuft wird; oder
(6)Verursacht eine Körperverletzung an einer anderen Person, während er vor einem Vollstreckungsbeamten flieht oder versucht, sich diesem zu entziehen, was einen Verstoß gegen Unterabschnitt b. von N.J.S.2C:29-2 oder beim Führen eines Kraftfahrzeugs unter Verletzung von N.J.S.2C:20-10 Unterabschnitt c. Ungeachtet anders lautender gesetzlicher Bestimmungen ist eine Person für einen Verstoß gegen diesen Unterabschnitt streng haftbar, wenn ein Verstoß gegen N.J.S.2C:29-2 Unterabschnitt b. oder ein Verstoß gegen N.J.S.2C:20-10 Unterabschnitt c. beim Führen eines Kraftfahrzeugs nachgewiesen wird.C:20-10, das zu einer Körperverletzung einer anderen Person geführt hat; oder
(7)versucht, einer anderen Person eine erhebliche Körperverletzung zuzufügen, oder verursacht absichtlich oder wissentlich eine erhebliche Körperverletzung oder verursacht unter Umständen, die eine extreme Gleichgültigkeit gegenüber dem Wert des menschlichen Lebens erkennen lassen, leichtfertig eine solche erhebliche Körperverletzung; oder
(8)verursacht eine Körperverletzung, indem er wissentlich oder absichtlich ein Feuer legt oder eine Explosion verursacht, die gegen N.J.S.2C:17-1 einen Brand auslöst oder eine Explosion herbeiführt, der/die zu einer Körperverletzung von Einsatzkräften führt, die an der Brandbekämpfung, der medizinischen Notversorgung infolge des Brandes oder der Explosion oder an Rettungsmaßnahmen beteiligt sind oder die am Brand- oder Explosionsort notwendige Hilfe leisten, einschließlich Körperverletzungen, die sie sich bei der Reaktion auf einen gemeldeten Brand oder eine gemeldete Explosion zugezogen haben. Für die Zwecke dieses Unterabschnitts umfasst der Begriff „Notdienstpersonal“ unter anderem alle bezahlten oder freiwilligen Feuerwehrleute, alle Personen, die Erste-Hilfe- oder medizinische Dienste leisten, sowie alle Vollzugsbeamten. Ungeachtet gegenteiliger gesetzlicher Bestimmungen ist eine Person für einen Verstoß gegen diesen Absatz streng haftbar, wenn ein Verstoß gegen N.J.S.2C:17-1 nachgewiesen wird, der zu einer Körperverletzung von Notdienstpersonal geführt hat; oder
(9)wissentlich, unter Umständen, die eine extreme Gleichgültigkeit gegenüber dem Wert des menschlichen Lebens erkennen lassen, eine Schusswaffe, wie in Unterabschnitt f. von N.J.S.2C:39-1 definiert ist, auf einen Vollzugsbeamten richtet oder in dessen Richtung zeigt; oder
(10) wissentlich eine Feuerwaffenimitation, wie sie in Unterabschnitt v. von N.J.S.2C:39-1 definiert ist, auf einen Vollzugsbeamten oder in dessen Richtung richtet, um ihn einzuschüchtern, zu bedrohen oder zu versuchen, ihn in Angst vor einer Körperverletzung zu versetzen, oder zu einem anderen rechtswidrigen Zweck; oder
(11) ein Laservisiersystem oder -gerät oder ein System oder Gerät, das in der verwendeten Art und Weise eine vernünftige Person zu der Annahme veranlassen würde, dass es sich um ein Laservisiersystem oder -gerät handelt, gegen einen Vollzugsbeamten verwendet oder aktiviert, der in Ausübung seiner Pflichten handelt, während er in Uniform ist oder seine Autorität zur Schau stellt. Im Sinne dieses Absatzes bedeutet „Laservisiersystem oder -gerät“ jedes System oder Gerät, das in eine Feuerwaffe integriert oder an ihr befestigt ist und einen Laserlichtstrahl aussendet, der zur Unterstützung der Ausrichtung oder des Zielens der Feuerwaffe verwendet wird.
Schwerer Angriff gemäß den Unterabschnitten b. (1) und b. (6) ist ein Verbrechen zweiten Grades; nach den Unterabschnitten b. (2), b. (7), b. (9) und b. (10) ist es ein Verbrechen dritten Grades; nach den Unterabschnitten b. (3) und b. (4) ist es ein Verbrechen vierten Grades; und nach Unterabschnitt b. (5) ist es ein Verbrechen dritten Grades, wenn das Opfer eine Körperverletzung erleidet, ansonsten ist es ein Verbrechen vierten Grades. Schwere Körperverletzung nach Unterabschnitt b.(8) ist ein Verbrechen dritten Grades, wenn das Opfer eine Körperverletzung erleidet; wenn das Opfer eine erhebliche Körperverletzung oder eine schwere Körperverletzung erleidet, ist es ein Verbrechen zweiten Grades. Schwere Körperverletzung gemäß Unterabschnitt b. (11) ist ein Verbrechen dritten Grades.
c. (1) Eine Person macht sich der Körperverletzung durch ein Auto oder ein Wasserfahrzeug schuldig, wenn sie ein Fahrzeug oder Wasserfahrzeug rücksichtslos steuert und entweder eine schwere Körperverletzung oder eine Körperverletzung eines anderen verursacht. Tätlicher Angriff durch ein Fahrzeug oder ein Wasserfahrzeug ist ein Verbrechen vierten Grades, wenn es zu einer schweren Körperverletzung kommt, und ist ein Vergehen gegen die Ordnung, wenn es zu einer Körperverletzung kommt. Der Nachweis, dass der Angeklagte beim Führen eines Kraftfahrzeugs unter Verletzung von Abschnitt 1 von P.L.2003, c.310 (C.39:4-97.3) ein drahtloses Handtelefon bedient hat, kann den Schluss zulassen, dass der Angeklagte rücksichtslos gefahren ist.
(2)Körperverletzung mit einem Auto oder Wasserfahrzeug ist ein Verbrechen dritten Grades, wenn die Person das Fahrzeug unter Verletzung von R.S.39:4-50 oder Abschnitt 2 von P.L.1981, c.512 (C.39:4-50.4a) fährt und eine schwere Körperverletzung verursacht, und ist ein Verbrechen vierten Grades, wenn die Person das Fahrzeug fährt, während sie gegen R.S.39:4-50 oder Abschnitt 2 von P.L.1981, c.512 (C.39:4-50.4a) fährt und es zu einer Körperverletzung kommt.
(3)Körperverletzung durch ein Auto oder Wasserfahrzeug ist eine Straftat zweiten Grades, wenn eine schwere Körperverletzung daraus resultiert, dass der Angeklagte das Auto oder Wasserfahrzeug fährt, während er gegen R.S.39:4-50 oder Abschnitt 2 von P.L.1981, c.512 (C.39:4-50.4a), während:
(a)auf einem Schulgelände, das für Schulzwecke genutzt wird und das einer Grund- oder Sekundarschule oder einem Schulträger gehört oder an diesen verpachtet ist, oder innerhalb von 1.000 Fuß eines solchen Schulgeländes;
(b)beim Durchfahren eines Schulübergangs, wie in R.S.39:1-1, wenn die Gemeinde durch eine Verordnung oder einen Beschluss den Schulübergang als solchen ausgewiesen hat; oder
(c)das Befahren eines Schulübergangs im Sinne von R.S.39(c) das Befahren eines Schulübergangs im Sinne von R.S.39 :1-1 in Kenntnis der Anwesenheit von Jugendlichen, wenn die Gemeinde den Schulübergang nicht durch eine Verordnung oder einen Beschluss als solchen ausgewiesen hat.
Angriff mit einem Auto oder Wasserfahrzeug ist eine Straftat dritten Grades, wenn die Körperverletzung darauf zurückzuführen ist, dass der Angeklagte das Auto oder Wasserfahrzeug unter Verstoß gegen diesen Paragraphen betrieben hat.
Eine Karte oder eine originalgetreue Kopie einer Karte, auf der die Lage und die Grenzen des Gebiets auf oder innerhalb von 1.000 Fuß eines für Schulzwecke genutzten Grundstücks eingezeichnet sind, das sich im Besitz einer Grund- oder Sekundarschule oder eines Schulträgers befindet oder an diese verpachtet ist und die gemäß Abschnitt 1 von P.L.1987, c.101 (C.2C:35-7) kann bei einer strafrechtlichen Verfolgung gemäß Absatz (3) Unterabsatz (a) dieses Unterabschnitts verwendet werden.
Es ist keine Verteidigung bei einer strafrechtlichen Verfolgung wegen eines Verstoßes gegen Absatz (3) Unterabsatz (a) oder (b) dieses Unterabschnitts, dass der Angeklagte nicht wusste, dass das verbotene Verhalten stattfand, während er sich auf oder innerhalb von 1.000 Fuß eines Schulgrundstücks befand oder während er über einen Schulübergang fuhr. Bei einer Strafverfolgung nach Absatz (3) Buchstabe a) oder b) dieses Unterabschnitts gilt auch nicht als Verteidigungsgrund, dass sich zum Zeitpunkt der Straftat keine Jugendlichen auf dem Schulgelände oder dem Schulübergang befanden oder dass die Schule nicht in Betrieb war.
(4)Tätlicher Angriff durch ein Auto oder ein Wasserfahrzeug ist ein Verbrechen dritten Grades, wenn die Person absichtlich ein Fahrzeug in einer aggressiven Weise fährt, die auf ein anderes Fahrzeug gerichtet ist, und schwere Körperverletzung zur Folge hat, und ist ein Verbrechen vierten Grades, wenn die Person absichtlich ein Fahrzeug in einer aggressiven Weise fährt, die auf ein anderes Fahrzeug gerichtet ist, und Körperverletzung zur Folge hat. Für die Zwecke dieses Paragraphen umfasst „ein Fahrzeug in aggressiver Weise führen“ unter anderem die unerwartete Änderung der Geschwindigkeit des Fahrzeugs, unsachgemäße oder unberechenbare Fahrspurwechsel, die Missachtung von Verkehrskontrollvorrichtungen, die Nichtbeachtung der Vorfahrt oder das zu enge Verfolgen eines anderen Fahrzeugs.
Im Sinne dieses Abschnitts bedeutet „Schiff“ ein Transportmittel zur Fortbewegung auf dem Wasser, das nicht durch Muskelkraft angetrieben wird.
d.Eine Person, die bei einer Einrichtung im Sinne von Abschnitt 2 von P.L.1977 beschäftigt ist, c.239 (C.52:27G-2), die einen einfachen Angriff gemäß Absatz (1) oder (2) des Unterabschnitts a. dieses Abschnitts auf eine ältere Person in einer Einrichtung gemäß der Definition in Abschnitt 2 von P.L.1977, c.239 (C.52:27G-2) begeht, macht sich eines Verbrechens vierten Grades schuldig.
e.(Gestrichen durch Änderung, P.L.2001, c.443).
f.Eine Person, die eine einfache Körperverletzung im Sinne von Absatz (1), (2) oder (3) des Unterabschnitts a. dieses Abschnitts in Anwesenheit eines Kindes unter 16 Jahren bei einer von der Schule oder der Gemeinde geförderten Jugendsportveranstaltung begeht, macht sich eines Verbrechens vierten Grades schuldig. Der Angeklagte ist streng haftbar, wenn nachgewiesen wird, dass die Straftat tatsächlich in Anwesenheit eines Kindes unter 16 Jahren begangen wurde. Es gilt nicht als Verteidigung, dass der Angeklagte nicht wusste, dass das Kind anwesend war, oder vernünftigerweise glaubte, dass das Kind 16 Jahre alt oder älter war. Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts dürfen nicht so ausgelegt werden, dass sie eine Haftung eines Teilnehmers an einer Jugendsportveranstaltung begründen oder eine Immunität oder Verteidigung aufheben, die einem Teilnehmer an einer Jugendsportveranstaltung zusteht. Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet „von der Schule oder der Gemeinde gesponserte Jugendsportveranstaltung“ einen Wettkampf, ein Training oder eine Lehrveranstaltung, an der eine oder mehrere Schulsportmannschaften oder Jugendsportmannschaften beteiligt sind, die gemäß einer gemeinnützigen oder ähnlichen Satzung organisiert sind oder die Mitgliedsteams in einer Jugendliga sind, die von einem Landkreis oder einer städtischen Freizeitabteilung organisiert wird oder mit dieser verbunden ist, und schließt keine Hochschul-, semiprofessionellen oder professionellen Sportveranstaltungen ein.
geändert 1979, c.178, s.22; 1981, c.290, s.14; 1983, c.101; 1985, c.97, s.2; 1985, c.444; 1990, c.87, s.1; 1991, c.237, s.2; 1991, c.341, s.2; 1993, c.219, s.2; 1995, c.6, s.1; 1995, c.181; 1995, c.211, s.1; 1995, c.307, s.2; 1997, c.42; 1997, c.119; 1999, c.77; 1999, c.185, s.2; 1999, c.281; 1999, c.381; 2001, c.215; 2001, c.443, s.2; 2002, c.53; 2003, c.218; 2005, c.2; 2006, c.78, s.2; 2010, c.109; 2012, c.3; 2012, c.16, s.6; 2012, c.22, s.2.